Zusammensetzung
Vorsitzender der Gesamtkonferenz ist der Schulleiter, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
Mitglieder der Gesamtkonferenz sind
1. Mit Stimmrecht und Teilnahmepflicht:
a) der Schulleiter als Vorsitzender
b) alle Lehrer der Schule
c) die an der Schule tätigen Schulseelsorger.
Der Schulleiter kann nebenamtliche und nebenberufliche Lehrkräfte im Einzelfall von der Teilnahmepflicht befreien.
2. Mit beratender Stimme:
a) die Lehrer im Vorbereitungsdienst - soweit sie nicht unter Nr. 1 Buchst. b fallen -, sofern der Vorsitzende die Teilnahme anordnet
b) die Schülersprecher*in oder deren Stellvertreter*in
c) der Schulelternsprecher*in oder dessen Stellvertreter*in
d) die Eltern- und Schülervertreter, die dem Schulbeirat angehören.
Der Schulleiter kann in begründeten Einzelfällen weitere an der Schule tätige Mitarbeiter zur Beratung hinzuziehen, wenn deren Aufgabenbereich betroffen ist.
Aufgaben der Gesamtkonferenz
Die Gesamtkonferenz berät und beschließt im Rahmen der Grundordnung:
Beschlüsse, die eine Konferenz der Lehrkräfte im Rahmen ihrer Zuständigkeit fasst, sind für ihre Mitglieder verbindlich.
Die Verantwortung für die Ausführungen der Konferenzbeschlüsse trägt der Schulleiter. Im Einvernehmen mit dem Schulleiter kann die Konferenz Lehrkräfte oder Ausschüsse mit der Ausführung beauftragen.
Bei der Beschlussfassung sind die Beteiligungsrechte des Schulbeirats, des Schulelternbeirats und der Schülervertretung zu beachten.
Der Schulleiter kann Beschlüssen der Gesamtkonferenz widersprechen, wenn er aus pädagogischen Gründen erhebliche Bedenken hat. In diesen Fällen hat die Gesamtkonferenz frühestens nach drei, spätestens vor Ablauf von zehn Schultagen die Angelegenheit erneut zu beraten. Ein erneuter Beschluss der Gesamtkonferenz wird verbindlich, sofern der Schulträger ihn nicht aufhebt.
Beschlüsse der Gesamtkonferenz, die gegen die Grundordnung sowie gegen sonstige Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstoßen, werden durch den Schulträger aufgehoben. Die Gesamtkonferenz kann Beschlüsse einer Teilkonferenz mit Ausnahme der Beschlüsse der Noten-, Zeugnis- und Versetzungskonferenzen aufheben.