Aus der
Schulordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft in Rheinland-Pfalz im Bereich des Bistums Trier
§ 12 Beurlaubungen
(1) Eine Beurlaubung vom Unterricht und sonstigen für verbindlich erklärten schulischen Veranstaltungen kann aus wichtigem Grund erfolgen. Sie ist rechtzeitig schriftlich zu beantragen.
(2) Eine Beurlaubung von einzelnen Unterrichtsstunden gewährt der Fachlehrer; bis zu drei Unterrichtstagen beurlaubt der Klassenleiter oder der Stammkursleiter; in anderen Fällen beurlaubt der Schulleiter. Beurlaubungen unmittelbar vor oder nach den Ferien sollen nicht ausgesprochen werden; Ausnahmen kann der Schulleiter gestatten.